Allgemeine Geschäftsbedingungen

SOFTWARE/HARDWARE/IoT

der
iot rocket GmbH
Albrecht-Dürer-Str. 25
82152 Krailling

Zur Regelung der Geschäftsbeziehungen mit ihren Kunden und Kooperationspartnern gibt sich die iot rocket GmbH bezüglich ihrer Geschäfte im Bereich der Softwarelizenzierung, Lieferung von IoT- und Steuerungslösungen und IoT Services die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Software/Hardware/IoT („AGB-SHI“):

I. ALLGEMEINES

1. Geltungsbereich, Zeit, Ort
Für die Vertragsbeziehungen der iot rocket GmbH (im Folgenden „Gesellschaft“ genannt) mit Unternehmen (Kunden – im Folgenden „Auftraggeber“ genannt - und Kooperationspartnern, alle einzeln oder gemeinsam auch „Vertragspartner“ genannt) gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarung die folgenden AGB-SHI für alle Geschäfte im Bereich der Softwareentwicklungs(dienst-)leistung, der Lizenzierung von Softwarebausteinen, der Lieferung von Elektronik- und IoT-Produkten und der Nutzung von IoT Cloud Services.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, soweit die Gesellschaft ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Für alle Zeitangaben in diesen Geschäftsbedingungen gilt die Mitteleuropäische Zeit.

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist der Ort der Niederlassung der Gesellschaft, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Vertragsschluss, Rangfolge
Zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner anwendbare Regelungen gelten in folgender Reihenfolge:

a) Schriftliche individuelle Änderungen und Ergänzungen nach Abschluss eines Vertrages
b) Einzelvereinbarung
c) Rahmenvertrag
d) Diese AGB
e) Gesetzliche Vorschriften

Die zuerst genannten
Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den danach genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei gleichrangigen Vereinbarungen hat die jüngere Vereinbarung Vorrang vor der älteren.

3. Geheimhaltung, Datenschutz
Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Informationen kaufmännischer oder technischer Natur, Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten und Unterlagen, zu denen er im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Gesellschaft Zugang oder von denen er Kenntnis erhält, geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Vertragspartner wird Informationen ausschließlich für die mit ihrer Überlassung verfolgten Zwecke und weder für andere eigene, noch für Zwecke Dritter nutzen. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Gesellschaft unverändert fort.
Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der Gesellschaft im Zusammenhang mit Bestellungen erteilten Informationen nicht als geheimhaltungsbedürftige Informationen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, den Namen des Vertragspartners in eine Referenzliste aufzunehmen. Alle anderen Hinweise auf den Vertragspartner werden vorher mit diesem abgestimmt.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu beachten sowie alle ggf. von ihm mit der Erhebung, Verarbeitung, Nutzung oder Übermittlung von Daten beauftragten Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten sowie Geschäftsgeheimnissen zu verpflichten. Er ist insbesondere verpflichtet, von der Gesellschaft überlassene personenbezogene Daten vorbehaltlich einer entgegenstehenden gesetzlichen Verpflichtung auf erstes Anfordern des Betroffenen bzw. der Gesellschaft zu korrigieren oder zu löschen. Nicht mehr zur Erfüllung des Vertragszwecks benötigte personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist durch gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt.

4. Zahlung, Verzug
Alle genannten Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Rechnungen der Gesellschaft sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere fällige Verbindlichkeiten anzurechnen, und wird ihn über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Gesellschaft berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die Gesellschaft berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt.

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

5. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (CISG).

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus Verträgen im Geltungsbereich dieser AGB unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten ist München. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

6. Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die gelieferten Waren und Leistungen unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind spätestens bis zum 5. Werktag nach Entdeckung des Mangels schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Anzeige bei der Gesellschaft maßgeblich. Unterlässt der Auftraggeber die Untersuchung der Waren und Leistungen oder die fristgerechte Rüge eines Mangels, kann er sich auf diesen Mangel nicht berufen.

Ist das gelieferte Produkt mangelhaft und wurde der Mangel rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt, beschränken sich die Ansprüche des Auftraggebers zunächst auf Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung dem Auftraggeber unzumutbar ist. Nach der Beseitigung des Mangels findet eine neue Übergabe statt. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie verweigert,
kann der Auftraggeber den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn der Mangel unerheblich ist.

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der betroffenen Teile oder Leistungen beim Auftraggeber. Vorhergehendes gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.

Hat der Auftraggeber das gelieferte Produkt verändert, bestehen Ansprüche wegen Mängeln nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel nicht auf der Veränderung beruht.

Sind von mehreren Teilwerken nur einzelne mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges gesetzliches Rücktrittsrecht des Auftraggebers auf diese.

7. Haftung
Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung der Gesellschaft ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, wegen ersparter Aufwendungen oder aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie wegen sonstiger mittelbarer oder Folgeschäden können nicht geltend gemacht werden, es sei denn, eine von der Gesellschaft gegebene Garantie bezweckt gerade, den Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftung für die genannten Fälle ist auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt.

Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden Rechtsvorschriften, sowie wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Soweit die Haftung der Gesellschaft ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Gesellschaft für ihre Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt
Die Gesellschaft behält sich an sämtlichen von ihr gelieferten Produkten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent, die ihr aus jedem möglichen Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, das Eigentum vor.

Bei nicht fristgerechter Erfüllung von Forderungen trotz Mahnung behält sich die Gesellschaft vor, nicht bezahlte Geräte oder Softwarefunktionen zu deaktivieren und Zugriffsmöglichkeiten zu sperren.

9. Vertragsgegenstand
Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie Preise, Fertigstellungstermine und sonstige Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich festgelegt. Mündliche Abreden gelten nicht.

Die Angebote der Gesellschaft sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als rechtsverbindlich angenommen, wenn sie von der Gesellschaft schriftlich bestätigt worden sind.

II. Dienst- und Werkverträge
Ergänzend zu Abschnitt I dieser AGB gilt Folgendes:
1. Leistungsort
Die Arbeiten werden in den technischen Büros der Gesellschaft, nach Bedarf auch in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Durchführung der vereinbarten Arbeiten ganz oder teilweise an Drittfirmen zu vergeben.

2. Leistungszeit, Abrechnung
Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden, gilt eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich von Montag bis Freitag als vereinbart. Diese wird auch zugrunde gelegt, wenn die Gesellschaft die vereinbarte Leistung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht erbringen kann. Sofern nichts Abweichendes geregelt ist, werden Reisezeiten und Spesen gesondert vergütet.

3. Beschaffenheit der Leistung

Zur vereinbarten Beschaffenheit der geschuldeten Leistungen gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der Gesellschaft und/oder im Pflichtenheft genannt sind.
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Sinne des § 443 BGB werden ausschließlich übernommen, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet wurden. Die Rechte des Auftraggebers im Garantiefall ergeben sich nur aus der schriftlichen Garantieerklärung.

4. Abnahme
Die iot rocket GmbH stellt das vertragsgemäß hergestellte Werk zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber testet das Werk vorbehaltlich abweichender Vereinbarung innerhalb von fünf Werktagen durch selbständiges Überprüfen der vertraglich festgelegten Funktionen. Der Auftraggeber bestätigt schriftlich die Abnahme des Werkes gegenüber der Gesellschaft. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll ohne Einschränkungen unterschrieben hat.
Nimmt der Auftraggeber das Werk nach Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen eines wesentlichen Mangels nicht ab, so gilt das Werk 2 Wochen nach der Bereitstellung als abgenommen.
Eine über eine individualvertraglich vereinbarte Testphase hinausgehende Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich.

III. Lizenzierung von Software
Ergänzend zu den Abschnitten I und II dieser AGB gilt Folgendes:

1. Vertragsgegenstand
Die Gesellschaft entwickelt die vertraglich vereinbarte Software und stellt sie dem Vertragspartner zum Download zur Verfügung. Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Überlassung und Nutzung der Software. Der Auftraggeber erhält das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbefristete Nutzungsrecht an der Software.

Ihm soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Software in sein Produkt zu integrieren und als zuvor bestimmtes Gesamtprodukt an seine Kunden zu verkaufen (Lizenzierung). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Software nur im Rahmen des bestimmten Gesamtprodukts an seine Kunden und an andere Dritte weiterzugeben und zu vertreiben. Eine eigenständige Weitergabe oder ein eigenständiger Verkauf der Software ist untersagt.

2. Lieferung neuer Programmstände
Soweit die Überlassung neuer Programmstände der lizenzierten Software vereinbart ist, erfolgt diese jeweils unverzüglich, nachdem der Programmstand verfügbar ist. Der Begriff Programmstand ist der Oberbegriff für Patch, Update, Upgrade und neues Release. Diese Begriffe sind wie folgt definiert:
• Ein Patch ist die vorübergehende Beseitigung einer Störung.
• Bei einem Update handelt es sich um mehrere Fehlerbeseitigungen der Software in einer Version ohne funktionelle Erweiterungen.
• Der Begriff Upgrade steht für eine Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Stö-rungsbeseitigungen und geringfügige funktionale Erweiterungen in einer Version.
• Ein neues Release stellt eine neue Entwicklungsstufe einer Software dar, die sich von dem vorherigen Release im Funktionsspektrum mehr als unerheblich unterscheidet

An neuen Programmständen räumt die Gesellschaft dem Auftraggeber unabhängig von der technischen Bezugsquelle der Software stets die Rechte ein, die für die vorherige Fassung der Software bzw. den vorherigen Programmstand bestehen.

Wird ein neuer Programmstand überlassen, ist der Auftraggeber berechtigt, anstelle des neuen Programmstandes weiterhin auch die vorherigen Programmstände in dem dafür vereinbarten Umfang zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Parallelnutzung neuer und alter Programmstände ist jedoch nur insoweit zulässig, als dadurch insgesamt keine Überschreitung der Grenzen der vereinbarten Nutzungsrechte eintritt. Soweit die iot rocket GmbH zur Überlassung eines neuen Programmstandes verpflichtet ist, ist diese Verpflichtung mit der Überlassung auch dann erfüllt, wenn der Kunde den neuen Programmstand nicht nutzt.

Die Überlassung der neuen Programmstände erfolgt durch Bereitstellung zum Download über die vereinbarte Internetadresse. Die Installation der Programmstände erfolgt durch den Auftraggeber.

3. Zusätzliche Entwicklungs(dienst)leistungen mit Nutzen für den Standard
Beauftragt der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Überlassung der Software weitere Softwareentwicklungs- und Beratungsleistungen, werden etwaige durch die Anpassung erzielte zusätzliche Funktionalitäten in den Standard der Software übernommen, soweit diese Erweiterung der Softwarebibliothek wahrscheinlich auch für andere Nutzer sinnvoll ist, und lizenziert.

4. Störungen, Hotline
Die Gesellschaft wird den Auftraggeber per Email bei Störungen der Software beraten und unterstützen. Die Hotline steht dem Auftraggeber arbeitstäglich (Montag – Freitag unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz der Gesellschaft) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr zur Verfügung. Während dieser Zeit wird die Gesellschaft per E-Mail und Telefon eingehende Fehlermeldungen und Anfragen beantworten. Die garantierte Reaktionszeit für Email-Anfragen beträgt 48 Stunden, bezogen auf Werktage. Die Gesellschaft bemüht sich um rasche Bearbeitung. Störungen hat der Auftraggeber in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht frühzeitig nach Entdeckung des Fehlers zu melden. Liegt ein die Störung beseitigender neuer Programmstand allgemein verfügbar vor, erfolgt die Beseitigung einer Störung durch Überlassung dieses Programmstandes, soweit dieser geschuldet ist. Ist der die Anfrage bereffende Bereich nach Volumen oder Thema nicht in den zum Produkt gehörenden Supportleistungen enthalten, macht die Gesellschaft dem Auftraggeber auf Wunsch ein Angebot zur Lösung.

5. Wartungsleistungen
Wartungsleistungen sind nicht geschuldet, sofern sie nicht gesondert in einem Lizenz- und Wartungsvertrag vereinbart oder Bestandteil gelieferter neuer Programmstände gemäß III/2 dieses Vertrages sind.

IV. Bereitstellung von IoT und IT-Diensten
Ergänzend zu den Abschnitten I, II und III dieser AGB gilt Folgendes:

1. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
Die Gesellschaft bietet dem Auftraggeber den Zugang zu einer Kommunikations-Infrastruktur, die Bereitstellung von Speicherplatz auf einem Server, die Nutzung von Mehrwertdiensten, die Wartung und Administration von Datenverarbeitungsanlagen und Kommunikationsinfrastrukturen an. Einzelheiten und Umfang der Leistungen werden ggf. gesondert geregelt.

Speicherplatz und Dienste für mehrere Auftraggeber können über denselben physikalischen Server bereitgestellt werden, unterliegen jedoch immer einer Auftraggeber-bezogenen Aufteilung durch Virtualisierung und getrennte Zugriffsrechte.

Nicht vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang erfasste, von der Gesellschaft zu Evaluierungs- oder Entwicklungszwecken vorübergehend entgeltfrei bereitgestellte zusätzliche Features- können jederzeit wieder eingestellt werden. Ein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch des Auftraggebers oder ein Kündigungsrecht ergibt sich daraus nicht.

Im Rahmen der Bereitstellung von IoT und IT Diensten ist die Gesellschaft jederzeit berechtigt, den vereinbarten Leistungsumfang an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen; dies umfasst auch die Einstellung einzelner Leistungsbereiche, insbesondere ein Abkündigungsrecht der Gesellschaft für veraltete Softwarestände (End-Of-Life). Sofern und soweit mit der Bereitstellung geänderter Leistungen eine wesentliche Änderung von Funktionalitäten der relevanten Dienste oder von durch die Dienste unterstützten Arbeitsabläufen des Kunden und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird die Gesellschaft dies dem Kunden spätestens zwölf Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung schriftlich ankündigen und dem Kunden ggf. mögliche Alternativen vorschlagen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Die Gesellschaft wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, die vereinbarten Preise für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Personal- und sonstigen Kostensteigerungen angemessen zu erhöhen. Die Gesellschaft wird diese Preiserhöhungen dem Kunden schriftlich oder per E-Mail bekannt geben; die Preiserhöhungen gelten nicht für die Zeiträume, für die Kunde bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Preiserhöhung (gemessen an der Gesamtnutzung der angebotenen Dienste, nicht etwa einzelner Dienste) mehr als 20% des aktuell geltenden Preises, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Ganzen zum Ende der vereinbarten Vertragslauzeit oder – wenn eine solche nicht bestimmt ist - mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende zu kündigen; macht er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so werden bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhten Preise berechnet. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Anbieter den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen.

Produktevaluierung: Stellt die Gesellschaft dem Auftraggeber zu Evaluierungszwecken Dienste oder Leistungsumfänge kostenfrei oder zu zeitlich eingeschränkten Sonderpreisen zur Verfügung, besteht nicht der übliche Anspruch auch Verfügbarkeit und Qualität der Dienste. Insbesondere im Falle temporärer kostenfreier Nutzungsmöglichkeiten nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasster Features ist die Gesellschaft jederzeit berechtigt die Verfügbarkeit dieser Zusatzdienste einzustellen. Der Evaluierungs-Kunde wird soweit möglich über Änderungen informiert. Im Rahmen der Evaluierung sind Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen. Evaluierungsdienste sind nicht zum Einsatz in Produktivsystemen des Kunden sondern nur zum Einsatz in einer Testumgebung des Kunden bestimmt. Das Reverse-Engineering von Software und Diensten ist untersagt.

2. Nutzungsbedingungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Dienste der Gesellschaft nur zu dem vorgesehenen/vertraglich vereinbarten Nutzungszweck zu nutzen. Insbesondere ist er verpflichtet,
a) die Gesellschaft unverzüglich über Änderungen der Vertragsgrundlagen zu informieren;

b) Die Zugriffsmöglichkeiten auf die Dienste der Gesellschaft nicht missbräuchlich zu nutzen und rechts- und/oder gesetzwidrige Handlungen zu unterlassen. Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt

• die Leistungen anderer Teilnehmer der Dienste der Gesellschaft (im Folgenden „die Dienste“) unberechtigt zu nutzen,
• nicht im Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Auftraggeber vereinbarte Dienste unberechtigt zu nutzen,
• Passwörter, E-Mails, Dateien o.ä. anderer Teilnehmer der Dienste oder des Systemoperators zu entschlüsseln zu lesen oder zu ändern,
• einzelne Anwendungen lizensierter Anwendungssoftware über die Dienste unberechtigt zu verbreiten,
• Kommunikationsdienste zu unterbrechen oder zu blockieren, etwa durch Überlastungen, soweit dies vom Auftraggeber zu vertreten ist,
• strafbare Inhalte jeglicher Art über die Dienste zu verbreiten oder zugänglich zu machen,
• Dies gilt insbesondere für pornographische, gewaltverherrlichende Inhalte oder solche, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind sowie für Propagandamittel und Kennzeichen verfassungswidriger Parteien und Vereinigungen oder ihrer Ersatzorganisationen,
• sich oder Dritten pornographische Inhalte zu verschaffen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben.
• Im Falle vertraglicher Zuwiderhandlung (insbesondere o.g. Punkte) erstattet der Auftraggeber der Gesellschaft den entstandenen sachlichen und personellen Aufwand sowie entstandene Auslagen.

c) die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme an den Kommunikationsdiensten der Gesellschaft einschlägig sein sollten;

d) den geltenden Bestimmungen des Datenschutzes und den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen und diese zu befolgen;

e) Der Gesellschaft erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldungen) und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung zu erleichtern und zu beschleunigen;

f) nach Abgabe einer Störungsmeldung der Gesellschaft die durch die Überprüfung seiner Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Störung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (außerhalb des ggf. definierten Vertrags- und Leistungsumfanges) vorlag.

Verstößt der Auftraggeber gegen die in o.g. Punkten b) und c) genannten Pflichten, ist die Gesellschaft sofort und in den übrigen Fällen nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

Einzelheiten des Zusammenwirkens der Anwender untereinander können im Wege einer Benutzerordnung partnerschaftlich vereinbart werden.

In den Fällen des o.g. Punktes c) ist die Gesellschaft neben der Berechtigung zur fristlosen Kündigung befugt, bei Bekanntwerden eines Verstoßes des Auftraggebers in der dort ausgeführten Art mit sofortiger Wirkung den Zugang zu den sich aus dem Leistungsumfang ergebenen Dienste zu sperren.

3. Zurückbehaltung und Leistungsstörung
Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen solcher Gegenansprüche zu, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie diejenigen Ansprüche, denen das Zurückbehaltungsrecht entgegengehalten wird.

Schadensersatzansprüche aufgrund von Liefer- und Leistungsstörungen sind ausgeschlossen, soweit diese von der Gesellschaft nicht aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.

Dauert eine Störung der Leistungen der Gesellschaft, die erheblich ist, länger als eine Woche und wird dabei ein tatsächlicher Ausfallzeitraum von mehr als einem Werktag erreicht, ist der Auftraggeber berechtigt, die monatlichen Entgelte und Gebühren ab dem Zeitpunkt des Eintritts bis zum Wegfall der Behinderung entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn

a) der Kunde aus Gründen, die dieser nicht selbst oder die Dritte zu vertreten haben, nicht mehr auf die Kommunikations-Infrastruktur der Gesellschaft zugreifen und dadurch die ggf. vertraglich vereinbarten Dienste nicht mehr nutzen kann und

b) die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner Dienste unmöglich wird oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen.

Bei Ausfallen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereichs der Gesellschaft liegenden Störung ist die Minderung ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Ausfall von Diensten aufgrund notwendiger Betriebsunterbrechungen gem. Abschnitt IV/4 dieser AGB.

4. Verfügbarkeit der Dienste
Die Gesellschaft bietet die Dienste gemäß Abschnitt IV dieser AGB 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche an. Dies gilt nicht für Evaluierungsleistungen. Notwendige Betriebsunterbrechungen für vorbeugende Wartungsarbeiten werden frühestmöglich angekündigt. Die Gesellschaft wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten schnellstmöglich beseitigen.

5. Haftung des Kunden
Der Auftraggeber haftet für alle Folgen und Nachteile, die die Gesellschaft oder Dritte, durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Dienste oder dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.

V. Lieferung von Elektronikprodukten
Ergänzend zu den Abschnitten I, II, III und IV dieser AGB gilt Folgendes:

1. Lieferbedingungen
Lieferungen erfolgen ex works (Incoterms 2010), soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird. Gegebenenfalls vereinbarte Lieferfristen beginnen keinesfalls vor Klärung sämtlicher wirtschaftlicher und technischer Details und vor Erfüllung sämtlicher Vorbedingungen seitens des Auftraggebers und sind, sofern schriftlich nichts Anderes vereinbart wurde, für die Gesellschaft nicht verbindlich.

Aufträge für Lieferungen gelten gemäß den folgenden Bestimmungen als erfüllt:

a) im Falle von Lieferung ab Werk: mit Benachrichtigung über die Versandbereitschaft der Produkte;

b) im Falle von Lieferungen, für die ein anderer Lieferort vereinbart wurde: sobald der Versand der Produkte durch die Gesellschaft in die Wege geleitet wird;

c) im Falle von Dienstleistungen: mit Beginn der Erbringung der Dienstleistungen

Die Gesellschaft ist berechtigt, Teillieferungen oder Vorauslieferungen vorzunehmen.

Die Gesellschaft wird sich möglichst um die Einhaltung der zugesagten Lieferfrist bemühen. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Erschwernisse, die durch die Sorgfalt oder die Einfluss-nahme der Gesellschaft oder ihrer Lieferanten nicht zu verhindern sind, führen jedenfalls zu einer Verlängerung der Lieferfrist oder berechtigen die Gesellschaft vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber daraus Ansprüche gemäß diesen AGB zustehen.

Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt der Versand ab Übergabe an den Versanddienstleister auf Risiko und auf Kosten (einschließlich Versicherungsdeckung) des Auftraggebers.

2. Installation und Inbetriebnahme
Die Gesellschaft übernimmt die Installation und Inbetriebnahme von Geräten oder Software aus-schließlich auf Basis einer separaten schriftlichen Vereinbarung, in der auch der Umfang der im Zusammenhang mit der Installation zur Verfügung gestellten Supportleistungen festgelegt werden kann, wie z.B. Schulungen, Support bei Installationen und Tests, oder Beratung.

Die Gesellschaft stellt die für die Nutzung vorgesehene Dokumentation soweit verfügbar und in der jeweils verfügbaren Version bereit. Die etwaige Bereitstellung von Dokumentation zur Nutzung der Software durch den Auftraggeber erfolgt freiwillig und ohne Gewähr.

Die Geschäftsführung Stand: 01.01.2024